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Steuertipp Einkommensteuer Kindergeld

Für verheiratete volljährige Kinder, die gerade in der Ausbildung sind, besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten.

 

In einem vor dem Finanzgericht Köln entschiedenen Fall verwehrte die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Dies begründete die Familienkasse damit, dass sich die Tochter selbst unterhalten könne, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreite. Damit läge kein "Mangelfall" und damit keine zwingende Unterhaltsbelastung der Mutter für ihre Tochter vor.

Gericht widerspricht Finanzverwaltung

Dem folgten die Richter nicht und gewährten das Kindergeld. Dies begründet das Gericht damit, dass sich die Tochter noch in Erstausbildung befinde, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld enthalte. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen keine "typische Unterhaltssituation" mehr vorliegen; Urteil vom 16.07.2013, Az.: 9 K 935/13.

(FG Köln / Redaktion)

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