Kindergeld für im Inland lebende Ausländer?
Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann Ausländer einen Kindergeldanspruch haben.
Das Einkommensteuergesetz regelt den Anspruch von im Inland lebenden Ausländern auf Kindergeld. Danach erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur dann Kindergeld, wenn er eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Das Niedersächsische Finanzgericht ist davon überzeugt, dass § 62 Abs. 2 EStG gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien halten nach Auffassung des Finanzgerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Bundesverfassungsgericht muss Klarheit schaffen
Das Niedersächsische Finanzgerichts hat deshalb am 19. August 2013 in den Klageverfahren 7 K 111/13, 7 K 113/13, 7 K 112/13 und 7 K 9/10 entschieden, dass die Verfahren ausgesetzt und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt werden, ob § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungswidrig ist.
(NFG / Redaktion)