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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat kürzlich zu der Frage Stellung genommen, ob eine für die Gewährung von Kindergeld notwendige Berufsausbildung angenommen werden kann, wenn das Kind als „Friseurassistentin“ beschäftigt wird.

Eine 17-jährige schloss mit dem Inhaber eines Friseursalons einen Arbeitsvertrag ab, nach dessen Inhalt sie als „Friseurassistentin“ mit einer Vergütung von zunächst 250.- monatlich beschäftigt wurde. Auf Anfrage der Familienkasse teilte ihre die Mutter mit, dass die Ausbildung der Tochter zwei Jahre laufe. Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet. Nach Ablauf der zwei Jahre teilte die Familienkasse mit, dass die Tochter nach ihren Ermittlungen bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende des Friseursalons gemeldet sei. Man gehe davon aus, dass die Tochter nur ein Beschäftigungsverhältnis gehabt und keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolviert habe. Kindergeld könne nur für Kinder gezahlt werden, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebildet würden.

Dem trat der Vater mit dem Hinweis entgegen, die Tochter werde im Friseursalon „intern“ ausgebildet und legte den Ausbildungsvertrag vor, in dem die Tochter als Auszubildende bezeichnet wurde. Gleichwohl hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes mit der Begründung auf, die Tochter habe in dem Friseursalon nur eine gering bezahlte Beschäftigung ausgeübt und keine Berufsausbildung absolviert und forderte das Kindergeld der letzten beiden Jahre zurück.

Die dagegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Das Finanzgericht führte u.a. aus, ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, werde beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für

einen Beruf ausgebildet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Für den Begriff der Ausbildung sei es ausreichend, wenn die Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen könne und solle. Kindern müsse daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Familienkasse liege eine Berufsausbildung nicht nur dann vor, wenn die Berufsausbildung in einem dem BBiG entsprechenden Ausbildungsberuf

absolviert werde. Dass die Tochter nicht die Berufsschule besuche und von dem Ausbildungsbetrieb – aus welchen Gründen auch immer – nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildende gemeldet worden sei, ändere nichts daran, dass sie nach den Kriterien der Rechtsprechung zu einem Beruf

ausgebildet werden sollte. Aus der Mitteilung des Friseursalons gehe deutlich hervor, dass sie nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt worden, sondern im Friseurhandwerk mit dem Ziel ausgebildet worden sei, ihr künftig eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Auch die geforderte regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in einer „Hairschool“ spreche dafür, dass sie firmenintern ausgebildet worden sei. Korrespondierend damit sei ihre Vergütung dann auch aus

Ausbildungsvergütung bezeichnet worden.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.07.2010 Az 5 K 2542/09

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