Kindergeld: Strengere Anforderungen an die Ausbildungswilligkeit!
Die Gewährung von Kindergeld setzt nach dem Einkommensteuergesetz die Ausbildungswilligkeit des Kindes voraus. Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nach dem aktuellen Urteil nur dann als ausbildungswillig angesehen, wenn es sich selbst intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht. Hierfür genügt es nicht, wenn sich das Kind in einem Zeitraum von annähernd vier Jahren durchschnittlich allenfalls ein Mal im Monat bewirbt. Das gilt erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Schulabschluss (Hauptschule) hat. Damit tritt das Gericht auch der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen, die solche Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen hatten. FG Berlin-Brandenburg, Urteil 03.12.2013, 6 K 6346/10).
(FG BB / Redaktion)