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Kirchensteuerabzug:  Abruf ist auch noch im November möglich
Ab dem Jahr 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Betroffen sind auch Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter ausschütten. In diesem Jahr gibt es eine Fristverlängerung bis 30.11.2014.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 werden Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden grundsätzlich mit 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags besteuert. Die Kirchensteuer für die Kapitalerträge konnte bisher auf Antrag des Sparers oder Anteilseigners gleich mit einbehalten werden. Ab dem Jahr 2015 wird dieses Antragsverfahren durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt. Banken, Versicherungen, Bausparkassen und auch Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter (Dividenden) ausschütten, müssen dazu die Religionszugehörigkeit des Sparers, Versicherungsnehmers oder des Gesellschafters beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Zuvor ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich. Die Abfrage selbst ist jeweils vom 1. September bis 31. Oktober durchzuführen. Damit wäre die Frist zur Regelabfrage verpasst.
BZS verlängert Frist
Aufgrund der weiterhin hohen Anzahl von Registrierungs- und Zulassungsanträge stellt das Bundeszentralamt für Steuern auch noch im November die Datenschnittstelle bereit. Unternehmen, die ab dem Jahr 2015 zum Kirchensteuerabzug verpflichtet sind, können sich daher auch noch im November an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Wegen des bürokratischen Verfahrens haben sich vor allem Unternehmer von kleineren Gesellschaften beschwert. Grundsätzlich sind auch kleinere Gesellschaften zur Teilnahme am automatischen Kirchensteuerabzugsverfahren verpflichtet.
Teilweise Erleichterungen für kleine Unternehmen
Der Bund der Steuerzahler und andere Verbände haben daher Nachbesserungen gefordert. Das Bundeszentralamt für Steuern hat zumindest teilweise eingelenkt und Ausnahmen erlaubt: Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, brauchen die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht abgerufen werden. Zudem sind eine Zulassung zum Abzugsverfahren sowie der Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht erforderlich, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist.
(BdSt / Redaktion)     

 

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26.03.2026
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