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Ein Werbungskostenabzug steht nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat. Ausnahmen hiervon sind für den Fall der Abkürzung des Zahlungsweges anerkannt, wenn also der Zahlende im Einvernehmen mit dem Schuldner (mit Drittleistungswillen), dessen Schuld tilgt. Darüber hinaus ist auch im Fall des sogenannten abgekürzten Vertragsweges ausnahmsweise eine Berücksichtigung von Aufwendungen, die Dritte getragen haben, als Werbungskosten möglich. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Nach dem für das Steuerrecht maßgebenden wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses ist die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg über den Steuerpflichtigen im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen gleich zu behandeln.

Dennoch verneinte das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 07.12.2009 AZ. 5 K 285/07 den Werbungskostenabzug einer Verpächterin, die ihr Grundstück an die GmbH ihres Ehemanns verpachtet hatte. Der Pachtvertrag regelte, dass der Pächter die Kosten für Instandhaltung zu tragen hat. Das zuständige Finanzamt beurteilte von der GmbH bezahlte Instandhaltungsaufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Personen. Die Verpächterin beantragte daraufhin, die Instandhaltungsaufwendungen bei ihr als Werbungskosten zu berücksichtigen – ohne Erfolg. Eine Abkürzung des Zahlungsweges war in diesem Fall nicht gegeben, da die GmbH selbst Verträge mit Handwerkern abgeschlossen und somit eigene Verbindlichkeit getilgt hatte. Darüber hinaus wäre zwar auch im Fall des so genannten abgekürzten Vertragsweges eine Berücksichtigung von Aufwendungen, die Dritte getragen haben, als Werbungskosten möglich. Dies verneinte das Gericht hier aber, da die GmbH den Vertrag über die Instandhaltungen nicht für die Verpächterin, sondern für sich selbst abgeschlossen hat, da sie aufgrund des Pachtvertrags gegenüber der Verpächterin verpflichtet war, die Instandhaltung zu tragen. In der Zahlung der Aufwendungen liegt deshalb keine Zuwendung an die Verpächterin. Eine Anerkennung wäre für die Verpächterin nur möglich gewesen, wenn sie selbst verpflichtet gewesen wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen.

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