Kosten für Erststudium nur begrenzt abziehbar?
Hatte der Bundesfinanzhof (BFH) vor einigen Monaten noch entschieden, dass Studenten ihre Studienkosten für spätere Jahre als Werbungskosten vortragen können, hat der Gesetzgeber nun schnell reagiert. So wird mit einer Änderung des Einkommenssteuergesetzes der Abzug von Kosten eines Erststudiums sogar rückwirkend ab 2004 ausgeschlossen.
Zwar sollen die vor erstmaligem Berufsabschluss anfallenden Studienkosten weiter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Allerdings bringt diese Abzugsmöglichkeit vielen Studenten nur dann Steuervorteile, wenn sie im jeweiligen Jahr auch Einkommen von über
8.004 Euro erzielt haben. Dies ist jedoch nicht der Regelfall.
Nachdem der BFH in seinen Urteilen einen Zusammenhang zwischen Berufsausbildung und künftiger Erwerbstätigkeit betont hat, sollten Studenten ihre Studienkosten jetzt vorab als Werbungskosten geltend machen. Bei Ablehnung durch das Finanzamt müsste dann
Einspruch erhoben werden.
Da bei Azubis, Beamtenanwärtern und Studenten in dualen Ausbildungsgängen (z.B. Berufsakademien) ein Werbungskostenabzug anerkannt wird, müsste es nach Auffassung der VLH gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, dass Kosten für ein Erststudium, das später zu steuerpflichtigen Einnahmen führt, vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden.
(VLH / Redaktion)
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