Leistungen eines Unternehmens zur Unterstützung des Arbeitsamtes sind umsatzsteuerfrei
Das Arbeitsamt konnte zu seiner Unterstützung Dritte mit der Vermittlung Arbeitsuchender beauftragen. Derartige Leistungen sind, wie sich nun aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt, umsatzsteuerfrei. Im Streitfall hatte sich eine GmbH, die Arbeitslose bei der Stellensuche und der Erstellung von Bewerbungsunterlagen unterstützte, dagegen gewehrt, dass das Finanzamt diese Leistungen der Umsatzsteuer unterwarf.
Vor dem Finanzgericht hatte die Firma Erfolg: Zwar sieht das deutsche Umsatzsteuergesetz keine Regelung vor, nach der Leistungen wie die von der Firma erbrachten umsatzsteuerfrei seien, aber die Firma konnte sich nach Auffassung der Richter direkt auf die die Umsatzsteuer betreffende 6. EG-Richtlinie berufen. Nach dieser Richtlinie sind Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt seien, erbracht werden.
Ein Steuerpflichtiger kann sich direkt auf eine solche in der EG-Richtlinie vorgeschriebene Umsatzsteuerbefreiung berufen, wenn diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint und ein Mitgliedstaat, hier also die Bundesrepublik Deutschland, sie nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Das bejahte das Finanzgericht in diesem Fall. Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung seien in der Bestimmung der EG-Richtlinie eindeutig bestimmt, und die Firma erfülle diese Voraussetzungen. Zum einen sei die Unterstützung Arbeitsloser bei der Stellensuche eine Leistung, die mit der sozialen Sicherheit verbunden sei, zum anderen sei die Firma als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen. Letzteres folge schon daraus, dass sie als Vertragspartner der Arbeitsämter in ihrer Eigenschaft als Träger der Sozialleistungen zur Arbeitsförderung tätig geworden sei, der auch die Kosten dafür übernommen habe. Unschädlich sei es demgegenüber, dass die Firma auch eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe.
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.04.2010 Az 2 K 998/05; Revision anhängig beim BFH unter Az V R 15/10.
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