Muss das Finanzamt auch einen aus zwei einzelnen Seiten bestehenden und zusammengehefteten Computerausdruck eines amtlichen Vordrucks anerkennen?
Muss das Finanzamt auch einen aus zwei einzelnen Seiten bestehenden und zusammengehefteten Computerausdruck eines amtlichen Vordrucks anerkennen?
Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen, machen die Abtretung nicht von vornherein unwirksam. So bejahte das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 30.11.2009 AZ. 9 K 73/07 die Wirksamkeit eines aus zwei einzelnen Seiten bestehenden und zusammengehefteten Computerausdrucks eines amtlichen Vordrucks.
In dem Fall hatte eine Bank dem Finanzamt eine Abtretungsanzeige von Steuererstattungsansprüchen eines Kunden betreffend Eigenheimzulage/Baukindergeld vorgelegt. Hierfür hatte die Bank einen Computerausdruck eines amtlichen Vordrucks verwendet, der aus zwei einzelnen bedruckten Blättern bestand, von ihr zusammengeheftet, ausgefüllt und vom Kunden auf der zweiten Seite unterschrieben war. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Abtretungsanzeige ab. Es erachtete die Abtretung als unwirksam, weil sie nicht auf einem beidseitig bedruckten Vordruck erstellt worden war. Gerade die Unterschriftsleistung am Ende der Abtretungsanzeige auf der zweiten Seite des beidseitig bedruckten Vordrucks diene dem Schutz des Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht entschied, dass die streitbefangene Abtretungsanzeige formwirksam ist. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck braucht nicht amtlich hergestellt zu sein; er muss lediglich nach Inhalt und äußerer Form der amtlichen Vorschrift entsprechen. Die Unterschriftsleistung erfolgt zwar auf der zweiten Seite; diese enthält aber alle auf dem Vordruck aufgeführten Warnhinweise. Der Abtretende nimmt diese Hinweise also in gleicher Weise wie bei einem doppelseitig bedruckten Vordruck wahr. Das Gericht überträgt damit die vom BFH (Urteil vom 22.05.2006 – VI R 15/02, BStBl. II 2007, 2) für die Wirksamkeit der Einkommensteuererklärung entwickelten Formanforderungen auf die Abtretungsanzeige im Sinne des § 46 Abs. 3 AO.
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