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Gesetzgebung

Am 02.07.2009 hat der Bundesrat die neue Erbrechtsreform verabschiedet.

Inhaltlich soll es mehr Freiheiten für Erblasser, die gestaffelte Anrechnung von Schenkungen sowie die Anerkennung von Pflegeleistungen von Kindern regeln.

Beim Pflichtteilsrecht war es bisher nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich (z.B. Straftat gegen Erblasser) möglich einen Pflichtteilsberechtigten zu enterben.

Künftig soll es Auswirkungen auf den Pflichtteil auch geben können, wenn von der Verfehlung Lebenspartner oder Stiefkinder des Erblassers betroffen waren.

Ein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel wird nach neuem Recht jedoch nicht mehr bestraft.

Dahingegen können ab sofort Verurteilungen zu einen Freiheitsstrafe ab einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils führen.

Pflegen Abkömmlinge Eltern oder Großeltern im Alter sollen diese zukünftig hierfür einen Ausgleich bekommen, dies auch wenn Sie aufgrund der Pflege nicht auf berufliches Einkommen verzichtet haben.

Schenkungen zu Lebzeiten werden zukünftig bei der Berechnung des Pflichtteils nicht in vollem Umfang berücksichtigt, sondern mittels eines Abschmelzungsmodells berechnet:

* Schenkungen im ersten Jahr vor dem Erbfall werden in voller Höhe berücksichtigt

* bei einem Vollzug im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 90 %

* im dritten Jahr besteht in Höhe von 80 % eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung usw.

Das Gesetz wird einheitlich am 01.01.2010 in Kraft treten.

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