Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf Einspruchseinlegung per E-Mail ordnungsgemäß
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids nicht ordnungsgemäß ist, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail enthält. Bejaht man dies, verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr.
Das Gericht hält die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch auch in diesem Fall für ordnungsgemäß. Es genüge die Wiedergabe des Wortlauts des Gesetzes, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sowie der Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form müsse nicht hingewiesen werden.
Das Urteil widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 24.11.2011 10 K 275/11, EFG 2012, 292). Hingegen stimmt es mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte Köln (Urteil vom 30.05.2012 10 K 3264/111, EFG 2012, 1813) und Münster (Beschluss vom 06.07.2012 11 V 1706/11, EFG 2012, 1811) überein.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf / Radktion)
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