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Unternehmer

Ein Unternehmer hatte als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers seines Bundeslandes und – zusammen mit seiner Ehefrau – auch an Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos teilgenommen. Er ist Alleingesellschafter einer Aktiengesellschaft und ebenso wie sein Ehefrau auch deren Vorstand. Die Kosten der jeweiligen Reisen hatte die Aktiengesellschaft übernommen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht waren der Meinung, die Reisen seien überwiegend privat veranlasst. Die von dem Unternehmer erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen, um von einem betrieblichen Interesse ausgehen zu können. Es wurden deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe der Reisekosten angenommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass hier eine Aufteilung der Reisekosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise nicht in Betracht kam. Den Reisen lag auch kein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Deshalb war die betriebliche Veranlassung anhand einer umfassenden Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu prüfen. Nach Auffassung der Richter sind aufgrund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall die von dem Unternehmer in Anspruch genommene Aussicht auf Anbahnung von Geschäftskontakten als hinreichendes betriebliches Interesse anzuerkennen. Eine private Veranlassung der Reisen sei aufgrund des Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.

Quelle: BFH-Urteil vom 09.03.2010 – VIII R 32/07

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