Steuer-Identifikationsnummer auch für Freistellungsaufträge erforderlich
Bereits in 2008 wurde jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt. Anders als die Steuernummer behält die neue Identifikationsnummer - lebenslang - auch nach Umzügen oder Eheschließungen ihre Gültigkeit.
Aktuell sind ab dem 1. Januar 2011 neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern nur wirksam, die die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit; ab dem 1. Januar 2016 muss dann auch hierfür eine Identifikationsnummer vorliegen.
Vielen Bürgern ist jedoch die eigene Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr bekannt. Die Nummer kann jedoch aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt werden. Hierzu muss man sich schriftlich an das BZSt wenden, das für die Mitteilung der persönlichen Nummer folgende Daten benötigt:
- Name
- Vorname
- Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
Dies kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt unter: www.identifikationsmerkmal.de oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen.
Das BZSt wird dann die Steuernummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.
Es geht aber auch einfacher: Sofern bereits eine Identifikationsnummer vorhanden war und diese lediglich verloren gegangen ist, so kann man sich auch anders helfen. In der Regel steht die Nummer nämlich auch auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder dem letzten Einkommensteuerbescheid.
Quelle: OFD Koblenz
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