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Steuertipp

Über eine Gehaltserhöhung freut sich jeder Arbeitnehmer. Spätestens bei der nächsten Lohnabrechnung kommt aber die Ernüchterung, denn in der Geldbörse kommt nach Steuerabzügen und Sozialversicherung nur ein Teil davon an.

Eine Alternative sind Sonderleistungen des Arbeitgebers, die steuerfrei sind und den Arbeitnehmer entlasten. Mit einem Zuschuss für den Kindergarten oder für die Tagesmutter ist so manchem Angestellten sogar mehr geholfen, als mit einer Gehaltserhöhung. Diese Zuschüsse müssen nicht versteuert werden und sind auch bei einem Minijob auf 400 Euro-Basis möglich. Wichtig ist jedoch, dass diese Leistung zusätzlich erfolgt, also anstelle einer Gehaltserhöhung. Eine Gehaltsumwandlung ist in diesem Sinne nicht zulässig.

Familienfreundliche Arbeitgeber können so zum Beispiel die gesamten Kindergarten- bzw. Tagesmutterkosten übernehmen oder einen Zuschuss für die entsprechenden Betreuungskosten zahlen. Auch Kosten für eine Unterbringung im Betriebskindergarten fallen unter die steuerfreien Leistungen. Voraussetzung ist aber, dass das Kind nicht schulpflichtig ist.

Völlig unerheblich ist, welcher Elternteil die Kosten tatsächlich trägt. Ist die Rechnung der Tagesmutter beispielsweise auf die Mutter ausgestellt, kann trotzdem der Arbeitgeber des Vaters den Betreuungskostenzuschuss steuerfrei zahlen – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

(Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
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