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Arbeitnehmer

Wer nicht im Betrieb seines Arbeitgebers, sondern auf auswärtigen Einsatzstellen beruflich tätig ist, kann für jeden Tag einer solchen "Auswärtstätigkeit" eine Pauschale für seine

Verpflegungsmehraufwendungen bei der Steuer geltend machen. Das gilt auch für Fahrer und anderes Bordpersonal, die ihre Arbeit auf einem LKW, Bus, Flugzeug oder Schiff verrichten. Für diese Personen beginnt jedes Mal eine neue Auswärtstätigkeit, wenn sie den Betriebshof oder den Heimathafen verlassen. Mit jeder Rückkehr dorthin endet die

einzelne Fahrtätigkeit.

Für Arbeitnehmer, die längerfristig an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte im Einsatz sind, ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen allerdings auf maximal drei Monate begrenzt. Davon betroffen sind vor allem Leiharbeitnehmer und Arbeiter auf Großbaustellen. Für Bus- und LKW-Fahrer oder gar Piloten und Flugbegleiter spielt die zeitliche Begrenzung für die Verpflegungspauschalen aber keine Rolle. Denn es ist kaum

vorstellbar, dass sie drei Monate lang nicht zu dem Betriebshof oder dem Flughafen zurück kehren, dem sie zugeordnet sind.

Bei Besatzungsmitgliedern von Schiffen, kann die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen jedoch problematisch sein. Nämlich dann, wenn das Schiff erst nach mehr als drei Monaten wieder in seinen Heimathafen einläuft. In diesen Fällen haben die Finanzämter für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten auch keine Verpflegungspauschalen mehr anerkannt.

Die Tätigkeit auf einem Schiff ist nicht mit einer ortsfesten Tätigkeitsstätte vergleichbar. Bleibt man länger am selben Ort, kann man sich spätestens nach drei Monaten auf die

dortigen Verpflegungsmöglichkeiten einstellen. Bei einem sich fortbewegenden Fahrzeug bzw. Schiff ist das nicht der Fall. Daher habe der BFH in seinem Urteil v. 24.02.2011 (Az.: VI R 66/10) entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit nicht mehr anzuwenden ist. Bei längeren Fahrten auf See können also Verpflegungsmehraufwendungen zeitlich unbegrenzt abgezogen werden

können.

(VLH / Redaktion)

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