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Immobilien & Vermietung

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil am 09.02.2011 (Az.: 33 O 25/10) zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Zahlung von Schadensersatz bei so genannten "Steuersparimmobilien".

Der Kläger wurde nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes durch falsche Versprechungen und nachweislich unrichtige Angaben des Anlageberaters zu den wirtschaftlichen Auswirkungen zu dem Kauf einer Eigentumswohnung verleitet und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Im Rahmen einer vom erstinstanzlichen Gericht durchgeführten Beweisaufnahme wurde sowohl der Kläger als auch der damalige Berater des für die Anbahnung des Kaufvertrages verantwortlichen Vertriebsunternehmens befragt.

Das erstinstanzliche Gericht führte in den Entscheidungsgründen des Urteils danach wie folgt aus: „Dabei nutzte der Zeuge, dessen Verhalten sich die Beklagte [die Immbobilienverkaufsgesellschaft] zurechnen lassen muss, weil sie ihm die Verhandlungen autonom führen ließen und angesichts der offenen Unrentabilität auch um die Sittenwidrigkeit der Beratung gewusst hat, in anstößiger Weise die geschäftliche Unerfahrenheit des Klägers aus.

Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger mit fadenscheinigen Versprechungen, wie z. B. er hätte eine Vermögensberatung im Wert von 500,00 Euro gewonnen und im Büro warte auf ihn eine Überraschung, von dem Zeugen und seinen Helfershelfern regelrecht in die Falle gelockt wurde, wobei dann der Gipfel der Dreistigkeit die sofortige Verfrachtung des Klägers zum Notar darstellte.

Die auf Seite der Beklagten handelnden Operateure hatten es damit von vornherein darauf abgesehen, einen ahnungslosen Passanten unter Umgehung sämtlicher Schutzvorschriften des BGB und des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) in Bereicherungsabsicht in einen ruinösen Immobilienerwerb zu treiben. Dieses Verhalten war in besonderer Weise verwerflich und erfüllt den Haftungstatbestand des § 826 BGB [vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Anm. des Verf.].“

„Nicht immer finden die Gerichte den Mut, den von ihnen festgestellten und beurteilten Lebenssachverhalt mit so deutlichen Worten zu beschreiben“, meint Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, der das Urteil mit seinem Team erstritten hat. „Die Haftung des Verkäufers für die Falschberatung der von ihm eingesetzten Vertriebe ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit den achtziger Jahren. Das Urteil war deshalb zu erwarten und zeigt, dass es sich für geschädigte Anleger lohnen kann, nicht aufzugeben, sondern den Kampf auch mit einem vermeintlich stärkeren Gegner aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Klevenhagen.

(RA Kim Oliver Klevenhagen)

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