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Allgemeines

Viele Arbeitnehmer benötigen aufgrund der modernen verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten zwischenzeitlich Arbeitszimmer und sind nicht mehr wie vor Jahrzehnten stets beim Arbeitgeber tätig. Nachdem alle erwerbsbedingten Aufwendungen abziehbar sind, gilt dies grundsätzlich auch für das Arbeitszimmer. Da viele Steuerbürger in

der Vergangenheit zwar ein Arbeitszimmer hatten, die Finanzverwaltung jedoch Zweifel dazu hatte, ob dies immer ausschließlich beruflich genutzt wurde, gibt es nun folgende Unterscheidungen:

Häusliches Arbeitszimmer:

Ist dies der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können hierzu anfallende Kosten wie z.B. Raummiete, Wasser, Strom, Grundsteuer, AfA etc. in voller Höhe abgezogen werden. Ist jedoch das häusliche Arbeitszimmer nicht der Tätigkeitsmittelpunkt, sondern muss dies beruflich genutzt werden, weil der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können die eben genannten Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR abgezogen werden. In allen anderen Fällen

gibt es für das häusliche Arbeitszimmer keine Abzugsmöglichkeiten.

Außerhäusliches Arbeitszimmer:

Kosten für ein so genanntes außerhäusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe abziehbar, da hier die Vermutung der ausschließlich beruflichen Nutzung besteht. Allerdings ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass ausreichend Abgrenzung zum Wohnhaus oder anderweitig

privat genutzten Räumen besteht, damit nicht die Kostenbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer erfolgt.

Insbesondere bei einem Anbau an das selbst genutzte Haus kommt ein Vollabzug nur dann in Frage, wenn der Anbau nicht über das Haus erreicht werden kann und somit klar räumlich getrennt ist. Das Gleiche gilt für Dachgeschossräume in Mehrfamilienhäusern, wonach nur

dann ein Vollabzug möglich ist, wenn der Zutritt nur über ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus erfolgen kann.

Klar ist der Vollabzug der Kosten jedoch, wenn Kellerräume z.B. als Lagerräume genutzt werden. Wird jedoch hier gleichzeitig ein Büroarbeitsplatz im selbst genutzten Haus eingerichtet, worauf ein Schreibtisch oder Büroeinrichtung hinweist, fallen auch die Kosten

für diesen Raum wieder unter die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer.

Ebenso sind Arbeitsräume in einem Mehrfamilienhaus auf der gleichen Etage wegen unmittelbarer räumlicher Nähe zur Privatwohnung steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anzusehen.

Achten Sie daher darauf, dass Sie Ihre Steuergestaltungsmöglichkeiten im Bereich des immer häufiger erforderlich werdenden Arbeitszimmers nutzen und lassen Sie sich im

Zweifel dazu steuerlich beraten.

(VLH / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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