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Steuertipp Arbeitnehmer Unternehmer

Sachzuwendungen des Arbeitgebers sind in vielen Fällen steuerbegünstigt. Kein Wunder, dass in der Praxis solche Gestaltungen immer beliebter werden. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 noch einen weiteren Anreiz geschaffen.

Arbeitgeber können schon bisher ihren Arbeitnehmern die private Nutzung von dienstlichen Computern und Telefonen samt Zubehör zur privaten Nutzung überlassen, und dies sogar komplett steuerfrei. Eine Überlassung bedeutet aber nicht, dass beispielsweise ein Mobiltelefon steuerfrei verschenkt werden kann. Das Gerät muss weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Für den Arbeitnehmer dürfte dies in der Praxis aber kaum einen Unterschied ausmachen.

Seit 2013 auch für mobile Endgeräte

Eine Übereignung, also zum Beispiel Schenkung, von moderner Technik war bisher nur im Falle von PCs und Laptops möglich. Bedingung ist, dass der Warenwert mit 25 Prozent pauschal versteuert wird. Die Steuer kann der Arbeitgeber übernehmen, so dass für den Arbeitnehmer keine Abgaben anfallen. Seit 2013 gilt diese Regelung pauschal für alle Datenverarbeitungsgeräte. Damit sind von fortan beispielsweise auch die mittlerweile weit verbreiteten Tablets mit umfasst. Begünstigt ist die Hardware samt technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder Ergänzung. Gerade für Betriebe mit wenig Spielraum für Lohnerhöhungen stellt eine solche Sachzuwendung eine interessante Alternative zur normalen Lohnerhöhung - sowohl für den Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer - dar. Der Arbeitgeber spart zusätzlich seinen Beitrag zur Renten- und Krankenversicherung.

Internet inklusive

Als weiterer Vorteil ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber - gegen den pauschalen Steuersatz - ebenfalls die Kosten für den Internetzugang des Datenverarbeitungsgeräts übernehmen kann. Dies ist sogar ohne konkreten Einzelnachweis im Rahmen eines Barzuschusses möglich, wenn die monatlichen Kosten unter 50 Euro bleiben. Dabei kann es sich um Kosten für die Grundgebühr und für die laufende Nutzung handeln. „Eine betriebliche Nutzung des Geräts muss hingegen nicht nachgewiesen werden“, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL e.V.

(NVL / Redaktion)

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Fabian Klement
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