Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.12.2009 VI R 63/08 entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall zahlten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren und machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Auch vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.
Der BFH erkannte die Studiengebühren weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung an. Bei derartigen Aufwendungen handele es sich nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die
Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen.
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