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Steuertipp

Worauf sollten Arbeitgeber achten, wenn ein neuer Mitarbeiter seine bestehende und nach § 40b EStG pauschalversteuerte Direktversicherung weiterführen möchte?

Eine der gängigsten Formen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist die sog. Gehalts- oder Barlohnumwandlung. Hierbei verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Brutto-Arbeitslohns und investieren diese über ihren Arbeitgeber in eine Renten- oder Lebensversicherung. Die Vor- und Nachteile derartiger arbeitnehmerfinanzierter Firmen- oder Betriebsrenten sind vielfältig.

Gerade bei Neueinstellungen steht der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung jedoch regelmäßig vor der Frage, ob oder wie ein bereits bestehender Direktversicherungsvertrag weitergeführt werden sollte. Gerade Vertragsabschlüsse vor 2005 basieren noch auf der so genannten Pauschalversteuerung gem. § 40b EStG a.F., die zu einer steuerfreien Kapitalauszahlung zum entsprechenden Rentenbeginn führt.

Damit dieses Steuerprivileg für den Arbeitnehmer nicht verloren geht, sind hier wichtige Aspekte bei der Vertragsübernahme zu beachten. So ist gem. § 52 EStG zwingend eine sogenannte Optierung vorzunehmen, um das genannte Privileg aufrechtzuerhalten.

Arbeitgeber bzw. der Personalverantwortliche und die involvierten Betriebsräte tun vor dem Hintergrund der einschlägigen "arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht" gut daran, sich eingehend über die rechtssicheren Rahmenbedingungen einer solchen Vertragsübernahme

beraten zu lassen. Personalverantwortliche und Betriebsrat sind daher nachhaltig angehalten, wenn sie sich bei der Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einholen, um die entsprechenden Haftungsgefahren abwälzen können.

(Kenston Services GmbH / Deutscher bAV Service / Redaktion)

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