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Allgemeines

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn.

Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen keinen Arbeitslohn dar, so das Gericht, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber hat der BFH bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.

Quelle: BFH-Urteil vom 11.03.10 VI R 7/08

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Fabian Klement
Fabian Klement
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