Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer bemisst sich nach dem marktüblichen Entgelt
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in einer Kantine, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, verbilligt Mittagessen zur Verfügung, sind die Umsätze weder nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt noch nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern vielmehr nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen, wenn dieses unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegt. Das hat das Finanzgericht Münster mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2013 (Az. 5 K 3191/10 U) entschieden.