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Unternehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines sog Werbemobils verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist.

Im Streitfall hatte sich die Klägerin verpflichtet, einer Gemeinde ein mit Werbeaufschriften versehenes Fahrzeug (sog. Werbemobil) zu übereignen. Im Gegenzug hatte sich die Gemeinde verpflichtet, dieses über eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren zur Erreichung der Werbewirksamkeit in der Öffentlichkeit zu bewegen. Die Gemeinde erteilte der Klägerin eine Rechnung, in der die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen war.

Das Finanzamt (FA) versagte der Klägerin den Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer. Da das Fahrzeug dem Hoheitsbereich zuzuordnen sei und die Gemeinde es nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art benutzt habe, sei sie insoweit nicht Unternehmerin und somit nicht berechtigt gewesen, eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis zu erteilen.

Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Der BFH wies die Revision des FA zurück. Mit der Verwendung des Werbemobils habe die Gemeinde im Austausch gegen die Übereignung des Fahrzeugs eine entgeltliche sonstige Leistung an die Klägerin erbracht. Dabei sei die Gemeinde insoweit auch als Unternehmerin i.S. des UStG tätig geworden. Denn sie habe die Werbetätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer ausgeübt und sei damit "wirtschaftlich" tätig geworden, und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen. Darauf, ob das Fahrzeug zur Verfolgung möglicherweise hoheitlicher Zwecke eingesetzt worden sei, komme es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht an.

Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des UStG sei für die Unternehmereigenschaft auch nicht erforderlich, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde innerhalb ihrer Gesamttätigkeit heraushebe und bestimmte Umsatzgrenzen überschreite.

Quelle: BFH Urteil vom 17.03.2010 Az. XI R 17/08

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