Viele Arbeitnehmer können höhere Fahrtkosten absetzen!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch seine Rechtsprechung den Begriff „regelmäßige
Arbeitsstätte“ grundlegend geändert. Mit Urteil vom 19.1.2012 (Az. VI R 36/11) knüpfte er an die Rechtsprechung vom 9.6.2011 (Az.: VI R 55/10,VI R 58/09 und VI R 36/10) an und entschied: Ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten (z.B. Rettungswachen und Notarztwagen) nebeneinander innehaben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits mit Schreiben vom 15.12.2011 festgelegt, dass die Grundsätze der oben genannten Urteile auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sind.
Auch normale Arbeitnehmer können laut BDL unter Umständen eine Menge Geld sparen.
Denn wer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, braucht sich auch nicht mit der Entfernungspauschale, die ja nur für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt, abspeisen zu lassen. Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nunmehr uneingeschränkt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Das bedeutet, sie können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (aus Vereinfachungsgründen bei Verwendung
eines privaten Pkws 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) auch für die Fahrten zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ansetzen, wenn sie diese beispielsweise nur zu Kontrollzwecken oder zum Fahrzeugwechsel aufsuchen.
Voraussetzung ist natürlich, dass sie dort nicht schwerpunktmäßig tätig sind.
Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es zum einen auf die hinreichende zentrale Bedeutung einer Tätigkeitsstätte gegenüber anderen Tätigkeitsstätten an und zum anderen ist der inhaltliche und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend.
Wenn Abgrenzungsprobleme bezüglich der hinreichenden Bedeutung einer Tätigkeitsstätte oder dem qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt bestehen, sollte dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, auf der dieser bestätigt, an welchem Ort der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers liegt.
(BDL / Redaktion)
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