Vorliegen von Urlaub im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses
Der Antragsteller stand als Flugzeugelektroniker in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seiner Arbeitgeberin. Diese schloss mit der Firma A - welche in Angola Passagierflugzeuge betrieb und mit diesen Lufttransportleistungen anbot - einen Vertrag. Dieser Vertrag umfasste u. a. die technische Begleitung und Wartung der von A betriebenen Flugzeuge und zwar sowohl auf dem Luftstützpunkt in Angola, als auch in der Luft sowie auf anderen Flughäfen. Im Rahmen dieses Vertrags war der Antragsteller dergestalt tätig, dass er jeweils einen Monat in Angola arbeitete und sodann einen Monat als "Freizeitblock" in Deutschland verbrachte. Die vom Antragsteller beantragte Steuerbefreiung nach dem ATE hatte das Finanzamt zunächst gewährt, den nicht unter dem Vorbehalt stehenden Steuerbescheid jedoch später - nach Meinung des Finanzamts auf der Grundlage von § 173 Abs.1 Nr. 1 AO - zu Lasten des Antragstellers wieder geändert.
Gericht bezweifelt Entscheidung des Finanzamts
Das Finanzgericht entschied, dass der sachliche Anwendungsbereich des ATE - auch unter Berücksichtigung des "Auslegungsmonopols" der Behörden - weit zu fassen ist und und dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass im Streitfall neben den sachlichen auch die zeitlichen Voraussetzungen des ATE (ununterbrochene Tätigkeit von mindestens drei Monaten im Nicht-DBA-Staat) erfüllt sind, weil ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die "Freizeitblöcke" als insoweit unschädlicher "Urlaub" i. S. d. Ziff. II. des ATE anzusehen sind.
(FG Kiel / Redaktion)