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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts beruftstätigen Ehegatten zumindest dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar sind, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren.

In dem vom BFH entschiedenen Fall, lebten die Ehegatten (Kläger) gemeinsam in der Stadt X. Die Ehefrau war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste sie nach X. Jedoch besuchte sie der Ehemann auch mehrfach in Y, und zwar nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Ehefrau, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten. Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Ehemanns für Besuche in Y nicht zum Werbungskostenabzug zu.

Der BFH entschied -wie zuvor schon das Finanzgericht (FG)- dass die Reisekosten des Mannes für Besuche in Y keine Werbungskosten seien. Weder handele es sich um eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), noch seien es sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn das FG habe insoweit bindend festgestellt, dass den Besuchsreisen des Mannes private Motive zu Grunde lagen und daher die Reisen nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Auch Art. 6 des Grundgesetzes erfordere nach Auffassung des BFH kein anderes Ergebnis. Die Regelungen des EStG zu Familienheimfahrten seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BFH Beschluss vom 02.02.2011 Az. VI R 15/10

(BFH / Redaktion)

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