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Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f EStG (Urteil des FG Baden-Württember, 9. Mai 2012, Az.: 4 K 3278/11<)

Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten handele.

Der 4. Senat ließ die Aufwendungen zu zwei Dritteln zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Die Eltern des Kindes haben wegen der Erstattung der Fahrtkosten mit den beiden Großmüttern des Kindes schriftliche Vereinbarungen getroffen, die in Inhalt und Durchführung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Das Gericht nahm eine nur teilweise gegebene Entgeltlichkeit an. In solchen Fällen erfolgt die Betreuung nur insoweit auf der Grundlage familiärer Gefälligkeit, als sie unentgeltlich erbracht wird. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Dies war im Streitfall zu bejahen. Unerheblich sei hingegen, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.

(FG Baden-Württemberg / Redaktion)

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