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Allgemeines

Angesichts einer allgemein als zu hoch empfundenen Abgabenbelastung stellt sich diese Frage sicherlich in vielen Familien. Doch ist die Frage alles andere als einfach zu beantworten, verwirrt das deutsche Steuerecht mit seiner Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen doch sehr. Das nötige Grundwissen und viele Tipps zu der Thematik bietet der neue kostenlose Ratgeber des Bundes der

Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. „Familie und Steuern“.

Wie man Kindergartengebühren von der Steuer absetzen kann wird in dem Ratgeber ebenso erklärt wie die Vorteile des Ehegattensplittings und die Lohnsteuerklassenwahl für Ehegatten. Auch das Elterngeld und die dabei lauernden Steuerfallen werden thematisiert. Besonders interessant für Familien sind zudem die steuerlichen Regelungen zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, Riester-Rente oder Unterhaltszahlungen. Hier hilft der Ratgeber Familien, Möglichkeiten zum Steuern sparen zu nutzen. Dazu gehören auch Hinweise, auf was bei Verträgen mit Angehörigen zu achten ist. Ergänzt wird der Ratgeber durch einen groben Überblick, was erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich bei der Übertragung von Vermögen an Angehörige von steuerlicher Bedeutung ist.

Nur wer sich auskennt, schenkt dem Finanzamt nicht unnötig Geld. Der kostenlose Ratgeber „Familien und Steuern“ gibt einen ersten Überblick und bereitet vor allem auf gezielte Fragen an Ihren Steuerberater vor. Er ist unter der kostenfreien Rufnummer 0800 / 0767778 erhältlich.

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Vermögensübertragung auf minderjährige Kinder - was ist zu beachten?

Wenn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf minderjährige Kinder übertragen werden soll, kann das steuerlich sehr attraktiv sein. Damit dies gelingt, müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden.

Freibeträge der Kinder nutzen

Grundsätzlich kann eine Vermögensübertragung bei den Kindern zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Aber erst einmal besteht in aller Regel die Möglichkeit, auf diese Weise den Grundfreibetrag von 8.004 Euro im Jahr und bei Einkünften aus Kapitalvermögen auch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro im Jahr bei mehreren Personen zu nutzen. Bei geschickter Planung kann außerdem mit solch einer Übertragung die Steuerprogression verringert werden, so dass die Einkünfte der Eltern einem geringeren Steuersatz unterliegen.

Großzügige Schenkungsgrenzen

Auch wenn eine Vermögensübertragung im Prinzip schenkungsteuerpflichtig ist, gibt es Freigrenzen, bis zu deren Höhe keine Steuerpflicht eintritt. Bei der Übertragung von Eltern auf Kinder beträgt der Steuerfreibetrag für jedes Kind und jedes schenkende Elternteil 400.000 Euro. Er kann allerdings innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden; mehrere Übertragungen in diesem Zeitraum sind zusammenzurechnen.

Anforderungen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der frühzeitigen Vermögensübertragung ist: Das geschenkte Vermögen muss auch tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Kindes übergehen, damit die Erträge daraus dem Kind zugerechnet werden und nicht weiterhin das Einkommen der Eltern erhöhen. Der Schenker darf also keinen Zugriff mehr darauf haben. Ein Konto muss z.B. auf den Namen des Kindes lauten und darf von den Eltern nicht selbst genutzt werden. Mit der Übertragung des Vermögens darf keine Rückübertragungsverpflichtung auf den Schenker verbunden sein. Das Kind darf das Geld auch nicht umgehend dem Schenker wieder als Darlehen zur Verfügung stellen.

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass alle erforderlichen zivilrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Minderjährige Kinder, also Kinder unter 18 Jahre, die noch nicht geschäftsfähig sind, werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten. Ein Kind unter sieben Jahre ist geschäftsunfähig, ältere Kinder sind beschränkt geschäftsfähig. Für Rechtsgeschäfte, aus denen sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, sondern die auch mit Pflichten oder Risiken verbunden sind, benötigen sie die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Wenn die Eltern die Vertragspartner sind, können Interessenkonflikte zwischen ihren eigenen und den Interessen des Kindes auftreten. Sie dürfen in diesen Fällen das Kind nicht vertreten, sondern das Familien- oder Vormundschaftsgericht muss einen Ergänzungspfleger bestellen, der das Kind vertritt und darauf achtet, dass keine Entscheidungen zu seinen Lasten getroffen werden. Für bestimmte Rechtsgeschäfte muss außerdem eine familiengerichtliche Genehmigung eingeholt werden, z.B. wenn es um Grundstücke oder um Gesellschaftsverträge geht.

Verträge zwischen Familienmitgliedern

In vielen Fällen kann es sinnvoll oder sogar notwendig sein, Verträge zwischen Eltern und Kind abzuschließen, beispielsweise bei der Vermietung von Immobilien, einer Tätigkeit im elterlichen Unternehmen oder der Darlehensgewährung. Derartige Verträge unter nahen Angehörigen werden steuermindernd nur berücksichtigt, wenn die Konditionen denen entsprechen, wie sie auch unter fremden Dritten gelten. Bei einem Darlehensvertrag müssen also angemessene Zinszahlungen vereinbart und auch tatsächlich geleistet werden; bei einem Mietvertrag müssen Miete und Nebenkosten ortsüblich sein und ebenfalls regelmäßig gezahlt werden. Auch muss der Mietpreis sich an den Größenordnungen orientieren, die ortsüblich sind. Er darf unter Familienmitgliedern nur geringfügig, etwa ein Drittel, unter den vergleichbaren Konditionen mit Fremden liegen, weil ansonsten die steuerliche Anerkennung riskiert wird.

Beteiligungen

Wenn ein Kind mittels Schenkung an einer Personengesellschaft beteiligt wird, muss es die gesetzlich vorgesehenen Gesellschafterrechte auch tatsächlich wahrnehmen können; es muss steuerrechtlich gesehen zum Mitunternehmer geworden sein. Auch die vereinbarte Höhe der Gewinnbeteiligung unterliegt steuerrechtlichen Grenzen. Stimmt das Verhältnis zwischen der Leistung der Gesellschaft und der Höhe des Gewinnanteils nicht, wird steuerlich ein Missbrauch angenommen. Dann wird die Besteuerung so vorgenommen, als ob eine angemessene Gewinnverteilung vorgenommen worden wäre, d.h. ein Teil der Gewinneinkünfte wird nicht dem Kind, sondern den anderen Gesellschaftern zugerechnet und muss auch von ihnen versteuert werden.

Fazit

Insgesamt kann sich die Vermögensübertragung auf Kinder aus steuerlicher Sicht als durchaus attraktiv erweisen. Die Materie ist jedoch kompliziert. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig einen kompetenten Berater hinzuzuziehen, um eine optimale Gestaltung sicherzustellen.

Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart

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13.03.2026
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