Zur Umsatzsteuerfreiheit von privaten Sportschulen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule nach EU-Recht steuerfrei sind, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.
Der Betreiber einer Kampfsportschule für WingTsun, eine "Kampf- und Bewegungskunst", beantragte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Er legte eine Bescheinigung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vor, wonach seine erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers steuerfreie Leistungen darstellten. Das Finanzamt behandelte die Umsätze hingegen als steuerpflichtig; auch vor dem Finanzgericht hatte er keinen Erfolg.
BFH entscheidet nach EU-Recht
Demgegenüber entschied der BFH, dass eine Steuerfreiheit nach EU-Recht in Betracht kommt. Für die erforderliche Anerkennung genüge die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte dahingehend binde, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handele. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" beschränke sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führe oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittle, sondern er schließe andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. (Urteil vom 28.05.2013, Az. XI R 35/11)
(BFH / Redaktion)