Mehr Rechte für ausländische Mütter deutscher Kinder
Die Klägerin war mit einem Touristenvisum aus Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindesvater und damit auch das Kind deutsche Staatsbürger waren. Die Ausländerbehörde erteilte ihr eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte jedoch Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, zwölf Monate nach der Geburt des Kindes.
Keine Abhängigkeit von behördlicher Willkür
Der 14. Senat des Finanzgerichts Köln gab nunmehr der Klägerin Recht. Er gewährte Kindergeld ab dem Monat der Geburt. Nach Ansicht der Richter kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis und nicht deren Erteilung an. Es entspreche nicht dem Rechtsstaatprinzip und dem grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung, wenn die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten wie der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde oder der Dauer eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhänge.
(FG Köln / Redaktion)