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Gesetzgebung

Wie nicht anders zu erwarten, beschert der Gesetzgeber auch für das neue Jahr eine Reihe von Steueränderungen. Um den Überblick über wichtige Neuerungen zu behalten, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., was sich beispielsweise für Arbeitnehmer, Rentner und Wehrdienstleistende ändert. Einige Änderungen haben jedoch noch nicht alle parlamentarischen Hürden genommen.

Die elektronische Lohnsteuerkarte

Das neue elektronische Verfahren wird 2013 zum 1. Januar an den Start gehen. Da die Einführung schrittweise erfolgt und die Arbeitgeber dafür das ganze Jahr Zeit haben, müssen Arbeitnehmer im neuen Jahr besonders aufpassen. Anders als in den Vorjahren sind Freibeträge und die Steuerklassenkombination IV mit Faktor neu zu beantragen.

Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen

Wie im Alterseinkünftegesetz festgeschrieben erhöht sich auch 2013 der Steuervorteil für die Altersvorsorge. Von dem Arbeitnehmeranteil können dann 52 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet eine Entlastung von 22 Euro bei einem Jahresbruttolohn von 30.000 Euro. Ebenfalls angehoben wird der Abzugsbetrag für Beiträge in eine private Altersvorsorge in Form sogenannter Rürup-Verträge. Der abziehbare Anteil steigt auf 76 Prozent.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Rentenversicherung senkt die Beitragssätze 2013 auf 18,9 Prozent. Der Beitragsanteil für die Krankenkasse bleibt für den Arbeitnehmer bei 8,2 Prozent bestehen. Auch der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung bleibt mit je 1,5 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverändert. Leicht angehoben werden die Pflegeversicherungsbeiträge um 0,25 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr. Unterm Strich bleibt aber immer noch mehr in der Lohntüte als bisher. Bei einem Bruttolohn von 3.000 Euro sinkt die monatliche Beitragslast um 9 Euro.

Steuerpflichtiger Teil bei Renten und Pensionen steigt

Der steuerfreie Anteil verringert sich auf 34 Prozent für alle, die 2013 in Rente gehen. Wer bereits im Jahr 2005 Rentner war, erhielt noch 50 Prozent steuerfrei. Der aus der Jahresrente 2005 errechnete Freibetrag ist festgeschrieben und wird lebenslang berücksichtigt. Alle, die 2013 erstmals eine Pension beziehen, erhalten 12,8 Prozent ihrer Pension und bis zu 1.248 Euro weniger Versorgungsfreibetrag als der Einstiegs-Jahrgang 2005. Für diesen bleibt noch 40 Prozent der Bezüge und bis zu 3.900 Euro steuerfrei.

Altersentlastungsbetrag sinkt

Für alle Einkünfte, außer Renten und Pensionen, erhalten Steuerpflichtige, die im Steuerjahr 65 Jahre oder älter sind, einen Altersentlastungsbetrag. Für den Jahrgang, der den Freibetrag 2013 erstmals erhält, bleiben nur noch 28,8 Prozent der Einkünfte, höchstens 1.292 Euro steuerfrei. Wer bereits 2005 65 Jahre oder älter war, erhält noch bis zu 1.900 Euro Altersentlastungsbetrag.

Berechnung des Elterngeldes ändert sich

Für Kinder, die ab dem nächsten Jahr geboren werden, ändert sich die Berechnung des Elterngeldes. Anders als bisher werden nicht die tatsächlichen Abzüge aus den Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt. Für den Lohnsteuerabzug wird die Steuerklasse herangezogen, die im zwölfmonatigen Berechnungszeitraum überwiegend vorlag.

Anhebung der Verdienstgrenze bei Minijobs

Für Minijobs steigt die Verdienstgrenze ab dem neuen Jahr auf 450 Euro. Die Arbeitgeberpauschalen bleiben unverändert bei 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung und 2 Prozent pauschale Lohnsteuer bestehen.

Übergangszeit zwischen Ausbildung und Bundesfreiwilligendienst

Wer Bundesfreiwilligendienst leistet, hat Anspruch auf Kindergeld. Nicht selten entsteht nach Beendigung des Abiturs, der Schule oder dem Studium eine zeitliche Lücke, bis der Dienst beginnt. Für diese Fälle soll während einer viermonatigen Übergangszeit das Kindergeld weiter gezahlt werden, sofern die Altergrenze nicht überschritten ist.

Sachbezug für Firmenwagen

Arbeitnehmer, die den Dienstwagen privat mitbenutzen dürfen, müssen dafür 1 Prozent vom Bruttolistenpreis für das Fahrzeug der Lohnsteuer unterwerfen. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge soll ab 2013 die Besteuerung begünstigt werden. Aus dem Bruttolistenpreis werden die Kosten für die Batterie herausgerechnet und so die Berechnungsgrundlage für den steuerpflichtigen Sachbezug verringert.

Versicherungsbeiträge für Erwerbsunfähigkeit- und Risikolebensversicherungen

Der Höchstbetrag für Versicherungsbeiträge, die der Altersvorsorge dienen, soll für das neue Jahr von 20.000 Euro auf 24.000 Euro angehoben werden. Außerdem plant der Gesetzgeber, die Beiträge für Erwerbsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen ebenfalls in den Katalog der Altersvorsorgeaufwendungen aufzunehmen. Bisher waren nur die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und für Basis-Rentenverträge der privaten Altersvorsorge begünstigt und bis zu dem Höchstbetrag abzugsfähig. Der Gesetzentwurf ist jedoch noch nicht verabschiedet.

Pauschalen für ehrenamtliche Mitarbeiter

Ebenfalls noch nicht vom Gesetzgeber verabschiedet ist die Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale. Der Betrag soll sich ab 2013 auf 2.400 Euro erhöhen. Bisher können nebenberufliche Trainer, Ausbilder oder Betreuer 2.100 Euro als steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten.

Erhöhter Grundfreibetrag

Geplant ist auch, für alle Steuerpflichtigen den steuerfreien Grundfreibetrag um 126 Euro auf 8.130 Euro anzuheben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Außerdem soll für Einkommen über dem Grundfreibetrag der Tarifverlauf abgesenkt werden, sodass bei gleichem Einkommen weniger Steuern fällig werden.

Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst und Reservistenausbildung

Steuerliche Entlastungen sollen für Bundesfreiwilligendienst-, Wehrdienstleistende und Reservisten gesetzlich festgelegt werden. Ein Bundesfreiwilligendienstleistender erhält neben dem Taschengeld häufig auch freie Unterkunft und Verpflegung. Diese geldwerten Sachleistungen sind steuerpflichtig. Nur das Taschengeld soll ab 2013 steuerfrei gestellt werden. Das soll auch für Geldbezüge bei anderen Diensten gelten, für die auch Kindergeld gewährt werden kann, beispielsweise beim freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Für freiwillig Wehrdienstleistende sind nur bestimmte Teile der Bezüge steuerpflichtig. Der Wehrsold soll steuerfrei gestellt werden. Bezüge für Reservisten sollen vollständig steuerfrei bleiben.

(NVL / Redaktion)

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Fabian Klement
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